Kärnten Bonus Plus 2023

Die Netto-Einkommensgrenzen (netto monatlich ohne Sonderzahlungen) betragen für den Kärnten Bonus Plus

  • bei Alleinstehenden € 1.600,-
  • bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen € 2.400,- (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)
  • Zuschlag zur Einkommensgrenze für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) € 400,-
  • bei Alleinerziehenden: Zuschlag zur Einkommensgrenze für jede weitere minderjährige im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 700,-

Antragstellung:

1. Automatische Auszahlung ab 15.01.2023:

  • Haushalte, die den Kärnten Bonus 2022 erhalten haben, bekommen automatisch den Kärnten Bonus Plus; eine weitere Antragstellung ist nicht erforderlich;
  • ebenso jene Haushalte, die beim Kärnten Bonus 2022 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnt wurden, jedoch beim Kärnten Bonus Plus unter der Einkommensgrenze liegen; eine weitere Antragstellung ist nicht erforderlich;
  • Haushalte, die zwischen Mai und November 2022 Wohnbeihilfe, Familienzuschuss, Sozialhilfe oder Heizkostenunterstützung erhalten haben; eine weitere Antragstellung ist nicht erforderlich.

2. Antragstellung Online-Formular auf der Homepage des Landes Kärnten ab 31.01.2023
 

3. Antragstellung Wohnsitzgemeinde auch für Personen mit eingeschränkter digitaler Ausstattung ab 31.01.2023


Das Ende der Antragsfrist für den Kärnten Bonus Plus ist der 30.04.2023.

Voraussetzungen

Pro Haushalt kann der Kärnten Bonus Plus nur einmal beantragt und gewährt werden.
Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.


Persönliche Voraussetzungen der Antragsteller:innen (müssen gleichzeitig vorliegen):

  • Aufrechter Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Bundesland Kärnten;
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder rechtskräftige Asylberechtigung sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten: Nachweis Aufenthaltstitel (zB Daueraufenthalt, Anmeldebescheinigung) erforderlich;
    • Für EWR-Bürger:innen und Schweizer Staatsbürger:innen, die vor dem 1. Jänner 2006, rechtmäßig in Österreich niedergelassen und gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.
    • Deutsche Staatsbürger:innen sind nach einem Jahr des ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich anspruchsberechtigt (Fürsorgeabkommen D-Ö).
    • vom Bezug ausgeschlossen sind: Asylwerber:innen und Subsidiär Schutzberechtigte;
  • Nicht antrags- bzw. unterstützungsberechtigt sind: Bewohner:innen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeint sind Einrichtungen, die bereits vom Land Kärnten gefördert sind und die wesentlichen Grundbedürfnisse (d.h. Nahrung, Wohnung etc.) der jeweiligen Person decken. Ausnahme: Obdachlose und Personen in Frauenhäusern, sowie im Mutterkindwohnen erhalten den Kärnten Bonus Plus als besonders vulnerable Kernzielgruppen.

Seitens des/der FörderwerberIn sind sämtliche aktuellen Einkommensnachweise des gesamten Haushalts (aller Haushaltsmitglieder) vorzulegen (z.B.: Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsbescheid, AMS-Bescheid, Nachweis über Kinderbetreuungsgeld, etc.). Als aktuell gelten Einkommensnachweise von einem Monat im Zeitraum von November 2022 bis April 2023.
 

Bei Pensions- und Ausgleichszulagenbezieher:innen sowie Beziehern einer Leistung nach AlVG (z.B.: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) reicht auch die Vorlage der aktuellen Verständigung über die Leistungshöhe.


Als Nachweis ist auch ein aktueller Kontoauszug (aus den vorgenannten Monaten) zulässig, wenn auf diesem der Name des Kontoinhabers (sollte es für das Konto mehrere Zeichnungsberechtigte geben, ist der Name des Zahlungsempfängers in der Buchungszeile erforderlich), sowie das Zuordnungsmonat (z.B.: Gehalt 11/2022) oder zumindest das Datum des Kontoauszuges ersichtlich ist. Weiters müssen alle für den Bezug des Kärnten Bonus Plus einkommensrelevanten Zuflüsse (alle Einkommensarten) ersichtlich sein.
 

Als Einkommen gelten insbesondere alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, einkommensabhängige Sozialunterstützungsleistungen, ferner Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeld), der Krankenversicherung (zB Krankengeld), Geldleistungen aus dem K-SHG 2021, Stipendien, Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Dividenden aus Aktien), Weiterbildungs- und Kinderbetreuungsgeld.


Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei
Personen auszugehen. Lehrlinge unter dem 18. Lebensjahr gelten als „weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person“. Die Lehrlingsentschädigung ist als Einkommen miteinzubeziehen.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit:

  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird zur Ermittlung des Einkommens der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid herangezogen (gilt auch für Land- und Forstwirte mit Einkommensteuerbescheid). Als Jahresnettoeinkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid abzüglich der Einkommensteuer. Als Monatsnettoeinkommen gilt 1/12 des Jahresnettoeinkommens.
  • Anmerkung: Falls kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann vom Antragsteller das der Selbstständigkeit vorangegangene letzte Einkommen (Lohn-/Gehaltszettel, Kinderbetreuungsgeld, Nachweis Arbeitslosenbezug, etc.) als Nachweis erbracht werden. Dieser Nachweis darf jedoch nicht älter als 12 Monate sein (nur Nachweise ab November 2021).


Bei land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit gilt als Einkommen

  • der im Einkommenssteuerbescheid als Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesene Betrag abzüglich der darauf entfallenden Einkommenssteuer, sofern eine Pflicht zur Einkommenssteuererklärung besteht,
  • der in der Beitragsbemessung der bäuerlichen Sozialversicherung vorgesehene Prozentsatz des Einheitswertes, sofern der Betrieb pauschaliert ist. Dieser gilt als monatliches Nettoeinkommen.

Nicht als Einkommen gelten insbesondere:

  • Sonderzahlungen (wie z.B.: Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss, Abfertigung, Gewinnanteile, Bilanzgeld, Renten- und Pensionssonderzahlungen, somit alle Zahlungen, die neben den laufenden Bezügen geleistet werden),
  • Unterstützungsleistungen des Landes (z.B.: Wohnbeihilfe, Familienzuschuss, etc.), und sonstige (Einmal-)Leistungen mit sozialem Unterstützungscharakter
  • Familienbeihilfe nach § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
  • Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der
  • Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988;
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen,
  • Unterhaltszahlungen (an Personen, die in einem anderen Haushalt leben, sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen bzw. auch nicht in dem Haushalt, in dem sie zufließen, als Einkommen anzurechnen),
  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten (Spenden),
  • Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften,
  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Abdeckung eines Sonderbedarfes,
  • im Ausland gezahlte Steuern, soweit die Zahlung eindeutig nachgewiesen wird.